Satzung

 

 
§ 1 Name und Sitz
 
1.1 Der Verein führt den Namen:  Narrenzunft Bad Dürrheim e.V. Er hat den Sitz in Bad Dürrheim.
 
1.2 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nr. – VR 183 – eingetragen.
 

 
§ 2 Zweck des Vereines
 
2.1 Der Verein (e.V.) mit Sitz in Bad Dürrheim 1 verfolgt aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Aufgabe, die alten überlieferten Fasnetbräuche Bad Dürrheims zu erhalten. Erhaltung und Pflege sollen dabei immer vom Lebensgefühl der Zeit ausgehen; sie sollen nicht nur im musealen Sinne verstanden werden. Erhaltung und Pflege sollen auch nicht verhindern, dass neue Formen entstehen, sofern diese in das Gesamtbild der schwäbisch-alemannischen Volksfasnet passen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aus- richtung und Pflege der Bad Dürrheimer Fasnet und die Erhaltung ihrer Narrenfiguren.
 
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
2.4 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
 
2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen des Vereins treuhänderisch an die Stadt Bad Dürrheim. Sofern eine Wiedergründung mit dem gleichen Zweck erfolgen sollte, ist das dem Treuhänder übergebene Vermögen der neuen Zunft wieder zu zuführen. Ist dies innerhalb drei Jahren nach Übergabe an den Treuhänder nicht der Fall, so fällt das Vermögen an die Stadt Bad Dürrheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

 
§ 3 Sonstiges
 
3.1 Die Narrenzunft ist sowohl in politischer als auch in religiöser Hinsicht neutral.
 
3.2 Die Narrenzunft Bad Dürrheim ist Mitglied der Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte e.V. Sitz Bad Dürrheim.
 

 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
4.1 Mitglied der Zunft kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormunds vorzulegen.
 
4.2 Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen und Ideen der Zunft jederzeit zu unterstützen und zu wahren und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
 
4.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
 
4.4 Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrennarren, wenn sie das Amt des 1. oder 2. Zunftmeisters inne hatten, zum Ehrenzunftmeister, wenn sie dem Narrenrat angehörten, zum Ehrennarrenrat, ernannt werden. Das Nähere regelt den Vorstand.
 

 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
5.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
 
5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
 
5.3 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
 
5.4 Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen schädigt und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablässt.
 
5.5 Über die Streichung von der Mitgliederliste nach Ziffer 5.3 und Ausschluss aus dem Verein nach Ziffer 5.4 beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
 
5.6 Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, an der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss entscheidet.
 

 
§ 6 Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen
 
6.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge aus dem Vereinsvermögen.
 
6.2 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet  die Mitgliederversammlung.
 

 
§ 7 Organe des Vereins
 
7.1 Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand
b) der Beirat (Narrenrat)
c) die Mitgliederversammlung
 
7.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
 

 
§ 8 Der Vorstand
 
8.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Zunftmeister (1. Vorsitzender)
b) dem 2. Zunftmeister (2. Vorsitzender)
c) dem Zunftschreiber (Schriftführer)
d) dem Säckelmeister (Kassenführer)
e) dem Zeremonienmeister
f) dem Zeugmeister
g) dem Pressewart
 
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
 

 
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
 
9.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins  zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
9.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen; 
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
d) Festlegen von Vereinsveranstaltungen;
e) Festsetzen der Narrenratssitzungen;
f) Bestellen von Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Aufgaben.
 

 
§ 10 Amtsdauer
 
10.1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im jährlichen Wechsel werden der 1. Zunftmeister, der Säckelmeister, der Zeremonienmeister und der Pressewart bzw. der 2. Zunftmeister, der Zunftschreiber, der Zeugmeister und zwei Kassenprüfer gewählt.
 
10.2 Alle zu wählenden Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die volljährig i. S. des BGB sind.
 
10.3 Scheidet ein Amtsinhaber während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
 

 
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
 
11.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind.
 
11.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Zunftschreiber und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
 

 
§ 12 Der Narrenrat (Beirat)
 
12.1 Die Anzahl der Narrenräte ist auf zwanzig (20) begrenzt.
 
12.2 Der Narrenrat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Er stellt ferner die Vertretung der einzelnen Gruppen der Zunft dar und hat deren Probleme an den Vorstand heranzutragen. Ihm gehören die von ihren Gruppen gewählten Vertreter an. Dies sind insbesondere:
a) der Hanselevatter,
b) die Hanselemutter,
c) der Narrovatter,
d) der Obersieder,
e) der Leiter und Sprecher des Fanfarenzuges,
f) die Sprecherin der Zunftwieber,
g) der Sprecher der Johli.
Werden mit Zustimmung des Vorstandes weitere Gruppen innerhalb der Narrenzunft gegründet, so ist jeweils ein von diesen Gruppe gewählter Vertreter in den Narrenrat aufzunehmen.
 

 
§ 13 Wahl des Narrenrats
 
13.1 Die unter a) – g) genannten Gruppenvertreter und evtl. neu hinzukommende Gruppenvertreter werden von ihren Gruppen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie werden dann durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
 
13.2 Die übrigen Mitglieder des Narrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Wahl erfolgt en bloc, wobei in zweijährigem Wechsel jeweils die Hälfte dieser Narrenräte zu wählen ist.
 

 
§ 14 Mitgliederversammlung
 
14.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
 
14.2 Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung sollte zweckmäßigerweise zwischen November und Januar einberufen werden.
 
14.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen der Vorstands- oder sonstigen Organsmitglieder nach der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung;
d) Entgegennahme der Berichte der einzelnen Gruppenleiter, soweit dies erforderlich erscheint;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
 
14.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
14.5 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Zunftschreiber zu unterzeichnen ist.
 
14.6 Jedes Mitglied kann spätestens bis zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
 

 
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
15.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
15.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 

 
§ 16 Auflösung des Vereins
 
16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
16.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
 
Vorstehende Satzung wurde am 12. November 1983 der Mitgliederversammlung vorgelegt.
 
Anwesend waren 206 stimmberechtigte Mitglieder.
 
Davon stimmten mit Ja: 198 Mitglieder
Davon stimmten mit Nein: 1 Mitglied
Es enthielten sich der Stimme: 7 Mitglieder.