Ordensatzung

 

 
Satzung für Ehrungen und Orden
 
Zweck dieser Satzung ist es, Ehrungen von verdienten Zunftmitgliedern oder Gönnern der Zunft und die Verleihung von Orden an aktive und passive Mitglieder zu regeln. Insbesondere durch die Ordensverleihung an Aktive soll deren stete und langjährige Einsatzbereitschaft für unsere Bad Dürrheimer Fasnacht honoriert werden. Gleichzeitig soll dadurch – insbesondere für unsere Jugend – ein Ansporn zu weiterer aktiver Mitarbeit in der Zunft und für unsere Fasnacht gegeben werden. Die Entscheidung darüber, wer „Aktiver“ im Sinne dieser Satzung ist, treffen der geschäftsführende Vorstand und die Leiter der Zunftgruppen.
 

 
1. Mindestalter ***
Berechnungsgrundlage für die später zu verleihenden Orden ist das vollendete 16. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass das Mitglied ab diesem Zeitpunkt Beiträge entrichtet.
 

 
2. Kleiner Hanselorden
a) Wird für 5 Jahre aktive Tätigkeit verliehen.
b) Wird für 10 Jahre passive Mitgliedschaft verliehen.
 

 
3. Großer Hanselorden
a) Wird für 10 Jahre aktive Tätigkeit verliehen.
b) Wird für 20 Jahre passive Mitgliedschaft verliehen.
 

 
4. Narro-Orden mit Goldkranz und Gravur
a) Wird für 20 Jahre aktive Tätigkeit verliehen.
b) Wird für 40 Jahre passive Mitgliedschaft verliehen.
 

 
5. Eselorden in Gold mit Gravur
Dieser Orden wird für 25 Jahre aktive Tätigkeit verliehen. Er ist für passive Mitglieder nicht erreichbar.
 

 
6. Sonderorden
Für 40 Jahre aktive Tätigkeit ist ein Sonderorden (Zinnbecher oder Zinnteller) mit Gravur vorgesehen. Im Einzelfall wird der Narrenrat entscheiden.
 

 
7. Salzsackorden
Der Salzsackorden wird – mit entsprechender Gravur – nur an Narrenräte und Ehrennarren verliehen. Der Orden ist Bestandteil des Narrenrats-Häs und Eigentum der Narrenzunft. Jeder Narrenrat erhält ihn bei Amtsantritt in der ersten Ratssitzung. Nach 10 Jahren Amtszeit erwirbt der Träger Eigentum an dem Orden.
 

 
8. Ausnahmen
In Ausnahmefällen ist der Zunftmeister befugt, von der vorstehenden Satzung abzuweichen. Er kann an prominente Gäste oder Gönner den kleinen oder großen Hanselorden verleihen.
 

 
9. Ehrennarren
 
a) Narrenräte
Mitglieder des Narrenrates können auf dessen Beschluss mit ihrer Zustimmung zum Ehrennarrenrat ernannt werden. Voraussetzung dafür ist eine mindestens 20-jährige besonders aktive Tätigkeit, die ein übliches Engagement übersteigt. In Ausnahmefällen kann der Narrenrat von der Mindestzeit abweichen, wenn das Engagement durch besonders verantwortliche Tätigkeit und durch den Umfang der Tätigkeit aus dem allgemeinen Maß herausragt.
 
b) Andere Persönlichkeiten
Über die Verleihung der Ehrennarren-Würde sonstiger Persönlichkeiten entscheidet der Narrenrat. Diese Satzung wurde in der vorstehenden Form vom Narrenrat in seiner Sitzung vom 03.11.1992 einstimmig verabschiedet.
 

 
Kommentar zur Satzung
Unter der Formulierung in Ziffer 9 a) Absatz 1 sind Narrenratsmitglieder zu sehen, die sich neben ihrer Narrenrats-Tätigkeit auf einem Gebiet besonders engagieren (z.B. Engagement beim Zunftball, verantwortliche Betreuung unseres Vereinsheimes, verantwortlicher Arbeitsdienst bei Vereinsfesten und Durchführung der Fasnacht). Unter Ziffer 9 a) Absatz 2 ist unter besonders verantwortlicher Tätigkeit, die Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Gruppenvertreter zu sehen. ***Kinder können zwischenzeitlich selbst Mitglied werden (über einen Kinderorden wird derzeit nachgedacht).